Schieben verboten?
Einer Leserin wurde in einem Einkaufszentrum untersagt, ihr Fahrrad durch eine Fußweg-Passage zu schieben. Ihre Frage zur Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme leiteten wir an Roland Huhn, den Rechtsreferenten des ADFC, weiter. Da auch auf Wochenmärkten in Frankfurt Radfahrer nicht gerne gesehen werden (Frankfurt aktuell 5/12, Editorial), baten wir auch hierzu um Auskunft. Roland Huhns Antwort sowie die Anfrage der Leserin geben wir hier wieder.
(Die Redaktion)
Ich lebe in Flörsheim und auch wir haben eines der mittlerweile überall fast gleich aussehenden Einkaufszentren: Um einen Kfz-Parkplatz herum sind U-förmig Geschäfte aneinandergereiht, einmalig "durchbrochen" durch eine Passage, die vom Parkplatz auf die rückwärtige Straße führt und in der ebenfalls Geschäfte, z. B. auch die Post plaziert sind.
An den beiden Eingängen (Parkplatz/Straße) sind jeweils Fahrradverbotsschilder angebracht (rundes Schild mit rotem Rand und Fahrrad in der Mitte). Bislang hatte ich – dem Schild Folge leistend – mein Fahrrad immer durch diese Passage hindurch geschoben, bis ich vor kurzem von einem "Security" beim Öffnen der Türe daran gehindert wurde, diese Passage mit dem Fahrrad überhaupt nur zu betreten. Ich erklärte ihm, dass ich nicht die Absicht hätte, durch die Passage zu fahren, sondern mein Fahrrad – wie immer – schieben werde, worauf er mir erklärte, dass auch dies nicht erlaubt sei.
Ist ein solches Verbot wirklich zulässig? Ich kann es mir fast nicht vorstellen. Wie bitte ist es zu begründen, dass man z. B. einen Kinderwagen durch die Passage schieben darf, nicht aber ein Fahrrad?
Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen könntet.
links das Zeichen 254: Verbot für Fahrräder; rechts: Aufsteller auf Marktplatz
Fotos: Peter Sauer
Roland Huhn hat geantwortet:
... das beschriebene Zeichen 254 "Verbot für Fahrräder" meint nur ein Fahrverbot. Wer sein Fahrrad schiebt, ist Fußgänger. Schieben ist erlaubt, aber nicht, wenn es auf dem Gehweg die anderen Fußgänger erheblich behindern würde (§ 25 Abs. 2 StVO: "Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen..."). Kinderwagen sind keine Fahrzeuge, sondern Fortbewegungsmittel und zählen zum Fußgängerverkehr (§ 24 Abs. 1 StVO)
Wenn die Passage keine öffentliche Straße ist, würde nicht die StVO gelten. Der Eigentümer könnte Fahrräder aufgrund seines Hausrechts ausschließen und mit seinem Wachdienst durchsetzen. Gegen einen öffentlichen Weg durch die Passage spricht, dass man eine Tür passieren muss ("beim Öffnen der Türe..."). Ich schätze, dass das Fahrradverbot in der Passage ab der Tür rechtmäßig ist.
Auf einem Wochenmarkt könnten geschobene Fahrräder bereits durch § 25 StVO verboten sein, nämlich, wenn sie andere Fußgänger erheblich behindern. Viele kommunale Satzungen (Marktordnungen) verbieten das Mitführen von Fahrzeugen auf Wochenmärkten ausdrücklich.
Google: "Marktordnung Wochenmarkt Fahrräder"
Mit freundlichen Grüßen
Roland Huhn
ADFC-Rechtsreferent