Traktor trifft Fahrrad
Auf Wirtschaftswegen gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und damit an Kreuzungen die Regel "rechts vor links". Aber Vorfahrtsberechtigte sollten unvorsichtiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren (OLG Koblenz 12 U 25/05).
Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Ausweichen muss der Verkehrsteilnehmer, dem es leichter fällt. "Das wird in der Regel nicht der Traktorfahrer mit seinen Anhängern oder Anbaugeräten sein", sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn.
Radfahrer können Wirtschaftswege befahren, wenn die Gemeinde den Weg beispielsweise in einen Radwegeplan aufnimmt (OLG Frankfurt 24 U 21/99), obwohl ein "Verbot für Fahrzeuge aller Art" besteht. "Manchmal ist die Radverkehrswegweisung am selben Pfosten angebracht wie das Schild, das den Radverkehr verbietet", so der Experte.
Erholungsbedürfnis hat Vorrang vor dem Eigentumsrecht: Radfahrer dürfen auch Wirtschaftswege ohne Beschilderung befahren. Die Naturschutz- oder Landschaftsgesetze der meisten Länder sehen neben dem Betreten auch ein Recht zum Fahren mit dem Fahrrad auf privaten Wegen in der freien Landschaft vor. Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, die Betretungs- und Befahrungsbefugnis gänzlich auszuschließen (VG Münster 7 K 1509/02).
Auf Wirtschaftswegen dürfen Radfahrer keine optimalen Verkehrsverhältnisse erwarten: Schadensersatz bekamen weder ein Rennradfahrer, der mit seinen schmalen Reifen in einen Kanalrost geraten war (OLG Koblenz 1 U 1136/96), noch ein Radfahrer, der auf einem unbefestigten Feldweg stürzte (LG Aachen 4 O 25/98). Auch stärkere Verschmutzungen (OVG Lüneburg, 7 OVG A 200/88) gehören zu den typischen Gefahren auf Wirtschaftswegen. "Stürzt ein Radfahrer deswegen, hat er keine Chance auf Schadensersatz", sagt ADFC-Rechtsexperte Huhn.
Pressemitteilung ADFC