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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main   

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Artikel dieser Ausgabe

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

Artikel dieser Ausgabe

Satzung des ADFC Frankfurt am Main e.V.

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Frankfurt am Main 73 AZ 137/99

Als gemeinnützig anerkannt, Finanzamt Frankfurt, Steuernummer 45250 22973-K28
Satzung mit Satzungsänderungsvorschlägen gekennzeichnet mit: Alt / Neu

Gültig ab 28.2.2002

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsstatus

  1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main e.V., abgekürzt ADFC Frankfurt am Main e.V. Er ist zuständig für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main.
  2. Sein Sitz ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der ADFC Frankfurt e.V. hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die Gesundheit der Bevölkerung, die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Lärmbekämpfung, die Energieersparnis, den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie die Unfallverhütung, die Verbraucherberatung, die Kriminalprävention und den Sport zu fördern. Dazu macht er es sich zur Aufgabe,
    a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter Verkehrsteilnehmer  zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen und
    b) die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern als Verkehrsmittel und Sportgerät zu beraten und zu unterstützen.
  2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
    a) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
    b) Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
    c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,
    d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Ausweitung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
    e) Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel, wobei die praktische Umsetzung durch Dritte mit (beratender) Unterstützung des ADFC Frankfurt e.V. erfolgt,
    f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,
    g) Beratung von Radfahrern und Bauherren von Fahrradabstellanlagen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen sowie Förderung von Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,
    h) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport, nicht als Rennsport, durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder eigene radsportliche Veranstaltungen und durch die Förderung des Fahrradwanderns.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  3. Neu: Organen und Mitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sind zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder im ADFC Frankfurt am Main e.V. werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
  3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
  5. Die Mitglieder im ADFC Frankfurt am Main e.V. sind Mitglieder im ADFC Hessen e.V. und im ADFC e.V. (Bundesverband).

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Alt
1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.

Neu
1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines Aufnahmeantrages an den Bundesvorstand in Textform mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen.

Alt
2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.

Neu
2. Der Beitragszeitraum von 12 Monaten beginnt in den Folgejahren mit dem ersten Tag des auf den Beitrittsmonat folgenden Monats. Zu diesem Termin ist der Beitrag fällig.

Alt
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.

Neu
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Die Erklärung ist in Textform dem Bundesvorstand mitzuteilen. Beitragsrückerstattungen finden nicht statt. (letzter Satz: unverändert)

Alt
4. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden, sowie wegen Beitragsrückstandes nach zweimaliger, mit sechs Wochen befristeter erfolgloser Mahnung können Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Neu
4. Mitglieder können bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden, durch den Bundesvorstand im Benehmen mit dem jeweiligen Kreisvorstand ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt bei Beitragsrückstand, wenn zweimal erfolglos gemahnt worden ist. Der Ausschluss kann vom Kreisvorstand beantragt werden.

Alt
5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht der Antragstellerin / dem Antragsteller zu, deren/dessen Aufnahme abgelehnt wurde.

Neu
5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
  2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt sie/er nur dann, wenn sie/er die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
  3. Die Mitglieder leisten Beiträge an den ADFC e.V. (Bundesverband), an den ADFC Landesverband Hessen e.V. und an den ADFC Frankfurt am Main e.V.. Über die Aufteilung der Beitragsanteile entscheidet die Bundesversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Alle Gremien sollen zu 50% mit Frauen besetzt werden. Der Vorstand hat die Aufgabe, sich um eine ausreichende Zahl von Kandidatinnen zu bemühen.
  3. Gliederungen können in einer zusammenhängenden Region auch über die Landesgrenzen hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins ist und ist dessen höchstes Organ.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind
    a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer/innen,
    b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    c) Beschlussfassung über den Haushalt;
    d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/ innen;
    e) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Hessen e.V.
  3. Alt
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Diese beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post.
    Neu
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Zulässig ist auch die Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Die Einladungsfristen beginnen stets mit der Verteilung oder der Versendung der Mitteilung.
  4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zehn Tage. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  7. a. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die/der Kandidatin/Kandidat, die/der die meisten Stimmen erhält.
    b. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Im ersten Wahlgang wird der/die Schatzmeister/in gewählt. Im zweiten Wahlgang wird der restliche Vorstand gewählt. Die ersten vier Plätze werden bevorzugt mit Frauen besetzt. Die übrigen Plätze werden nach der Zahl der erhaltenen Stimmen mit Männern oder Frauen besetzt.
  8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.
  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Delegierten für die Landesversammlung.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied der Versammlung und von einem Vorstandsmitglied zu prüfen und zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Sprecher/innen und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
  4. Der Vorstand kann nur im Rahmen des Vereinsvermögens tätig werden.
  5. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 75 % zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
  2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf einen Rechtsnachfolger übertragen ist.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an den ADFC-Hessen e.V., besteht dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigte Körperschaft mehr, an den ADFC (Bundesverband), zur jeweils ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige und steuerbegüngstigte Zwecke i. S. der Ao §§51 ff.