Außerordentliche Mitgliederversammlung 2010 des
ADFC Frankfurt am Main e.V.
Satzungsänderung / Satzungsanpassung
Der Vorstand lädt gemäß § 8 unserer Satzung alle Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Versammlung findet am Montag, dem 04.10.2010 um 19:00 Uhr statt, im ADFC-Infoladen in der Fichardstraße 46, 60322 Frankfurt am Main.
Die außerordentliche Versammlung ist nötig, da die eigentlich schon auf der "ordentlichen" Mitgliederversammlung am 18.02.2010 einstimmig beschlossenen Satzungsänderungen vom Registergericht des Amtsgerichts nicht anerkannt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden jetzt so umformuliert bzw. ergänzt, dass sie auch vom Registeramt anerkannt werden können (Vorprüfung ist erfolgt). Außerdem wurde bemängelt, dass die Änderungsvorschläge nicht bereits mit der Einladung jedem Mitglied zur Kenntnis gegeben wurden. (Siehe "Satzung des ADFC Frankfurt am Main e.V." auf den folgenden Seiten).
Die Satzungsänderungen einfach auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu verschieben, ist leider nicht möglich, da es von Seiten des Finanzamts Fristen gibt (Jahresende 2010), bis wann die Satzungen bezüglich Punkt C) des Antrags angepasst sein müssen.
Die Satzungsänderung ist der wichtigste und einzige inhaltliche Tagesordnungspunkt der vorgeschlagenen Tagesordnung unserer außerordentlichen Versammlung. Wir vermuten, dass dieser formale aber dennoch wichtige Akt recht schnell behandelt ist. Bei Interesse und Bedarf hätten wir dann noch genügend Zeit, uns unter "Sonstiges" auszutauschen.
Vorgeschlagene Tagesordnung:
- Begrüßung
- Wahl der Versammlungsleitung und der ProtokollantIn
- Festlegung der Tagesordnung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung (im Infoladen einsehbar, dieser Punkt wird auf den nächsten ordentlichen MV wiederholt)
- Antrag zur Änderung der Satzung
- Sonstiges
Der Kreisvorstand
ADFC Frankfurt e.V. Mitgliederversammlung am 04.10.2010, 19:00 Uhr, Infoladen
Antrag 1: Änderung der Satzung; Antragsteller: Der Kreisvorstand
Die Mitgliederversammlung möge beschließen: Änderung der Satzung vom 28.02.2002 des ADFC Frankfurt am Main e.V.
A) § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Absatz 1, 2, 3, 4 und 5
B) § 8 Die Mitgliederversammlung Absatz 3
C) Der Vorstand beantragt an § 3 der Satzung folgenden Absatz anzufügen:
§ 3 Gemeinnützigkeit,
Absatz 3 "Organen und Mitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sind zulässig."
Als Anlage ist die Satzung des ADFC Frankfurt a. M. vom 28.02.2002 beigefügt (siehe folgende Seiten), in der die geänderten Teile durch "Alt" und "Neu" markiert sind.
Begründung:
A) Die Satzungen des ADFC Bundesverbands und des ADFC Hessens wurden geändert hinsichtlich
- der Mitgliedschaft und
- dem Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
Damit ergibt sich die Notwendigkeit, auch die Satzung des Kreisverbandes Frankfurt anzupassen.
B) Der Begriff "schriftlich" ist recht eng gefasst. Die Praxis zeigt, dass weitere Kommunikationsformen, z.B. die Veröffentlichung in der Vereinszeitung und/oder mailen zuverlässig funktionieren und in vielen Fällen praktikabler sind. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und auch die Wahlfreiheit zu haben, sollte "schriftlich" durch "in Textform" ersetzt werden und auch die seit Jahren praktizierte Veröffentlichung der Einladung in der Vereinzeitung ausdrücklich als ausreichend verankert werden.
C) Im Zusammenhang mit der Anwendung des "Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts" hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom 22.04.09 verfügt, dass in gemeinnützigen Vereinen ausschließlich echte und nachgewiesene Auslagen erstattungsfähig sind, sofern die Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich zulässt. Nicht erlaubt sind seit dem 22.04.09 also pauschale Aufwandsentschädigungen wie Verpflegungs- oder Kilometerpauschalen. Der Finanzminister lässt allerdings die entsprechende Anpassung der Satzung zu.
In der Satzung des ADFC Frankfurt findet sich bisher keine Regelung, nach der eine pauschale Erstattung von Aufwendungen – z.B. von Vorstandsmitgliedern, LV- und BHV-Delegierten oder ehrenamtlichen Helfern – zulässig wäre. Um künftige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu vermeiden und die Möglichkeit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit auszuschließen, empfiehlt der Steuerberater eine entsprechende Ergänzung der Satzung. Dabei sollte aus die Möglichkeit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung zugelassen werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja ( ) Nein: ( ) Enthaltung ( ) Ungültig ( )
Angenommen / abgelehnt