Statt ungeräumter Radwege die Straße nutzen Wenn Radfahrer durch Laub, Eis und Schnee zu Fall kommen, können sie nur dann Schadensersatz erwarten, wenn eine Gemeinde ihren Winterdienst vernachlässigt hat. Diese muss bei entsprechender Witterung mit Überstunden reagieren. In einem Schadensersatzprozess sprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer Radfahrerin, die auf einer Blätterschicht auf einem Geh- und Radweg gestürzt war, Schmerzensgeld zu. Die beklagte Kommune sei verpflichtet, Gefahren auf ihren Verkehrsflächen zu beseitigen. Auch Radwege müssen regelmäßig vom Laub befreit werden, notfalls auch mit Überstunden, denn Herbstlaub sei witterungsabhängig und eine Gefahr, der man nicht durch unflexible Dienstpläne begegnen könne (OLG Hamm, 9 U 170/04). Bei Eis und Schnee besteht die Streupflicht im innerörtlichen Bereich auch zugunsten von Radfahrern (BGH III ZR 200/63). Im Radverkehrsnetz sind nur verkehrswichtige und gefährliche Wege zu räumen. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn sagt: „Dazu gehören Straßenteile, an denen der Radfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder seine Fahrtrichtung ändern muss.“ Wenn ein Radweg nicht gestreut oder geräumt ist, entfällt die Benutzungspflicht. Der ADFC empfiehlt, dann auf der Fahrbahn zu fahren. Beim Sturz auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg auf Grund von Glatteis können Radfahrern Haftungsansprüche zustehen, auch wenn der Weg nur für Fußgänger geräumt werden musste und der Unfallort sich nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befand (BGH III ZR 8/03). Radfahrer sollten sich aber darauf einstellen, dass unbefestigte Radwege in städtischen Anlagen durch andere Radfahrer „zerfahren“ sind, Spurrillen scharfkantig festfrieren können und so das Lenken erschweren (OLG Celle 9 U 199/04). Huhn: „Trägt ein Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an einem Sturz, kann die Haftung einer Gemeinde entfallen.“ (Pressemitteilung ADFC BV) |