Alkohol am Fahrradlenker Für den Heimweg aus der Kneipe oder vom Betriebsfest ist das Fahrrad nicht immer die richtige Wahl. Wenn der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke sicher zu steuern, kann er wegen Trunkenheit im Verkehr auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bestraft werden (§ 316 Strafgesetzbuch). Während diese „absolute“ Fahrunsicherheit für Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt, hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert für Radfahrer vor 20 Jahren bei 1,7 Promille angesetzt (BGH 4 StR 543/85). Wegen verbesserter Messverfahren nehmen die Oberlandesgerichte inzwischen aber überwiegend 1,6 Promille als Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit an (OLG Karlsruhe 2 Ss 89/97; Zweibrücken 1 Ss 60/92; Celle 1 Ss 55/92; Hamm 3 Ss 1030/91-3 Ws 484/91). Auch die Grenzen von 0,5 und 0,8 Promille in Bußgeldverfahren gelten nur für Fahrer von Kraftfahrzeugen. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn sagt: „Das bedeutet aber nicht, dass alkoholisierte Radfahrer bis zu 1,6 Promille stets straffrei bleiben.“ Kommen zu einer geringeren Alkoholisierung ab 0,3 Promille Fahrfehler wie Schlangenlinien hinzu, dann liegt „relative“ Fahruntauglichkeit vor. Wenn ein Radfahrer einen Unfall unter Umständen verursacht, die er nüchtern hätte meistern können, spricht bereits der erste Anschein für seine relative Fahruntüchtigkeit (OLG Köln 3 U 117/01). Im Zweifel sollte das Rad lieber stehen bleibenen. „Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann das Gericht eine vorhandene Fahrerlaubnis nicht entziehen“, sagt Huhn. Denn diese Straftat wurde nicht „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs“ begangen (LG Mainz 1 Qs 241/85). Auch die Polizei darf den Führerschein eines Radfahrers nicht vorläufig sicherstellen. Aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde davon erfährt, prüft sie die Kraftfahreignung des Führerscheininhabers. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille verlangt die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Denn §13 Nr.2c) der Fahrerlaubnisverordnung gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (Oberverwaltungsgericht – OVG Münster 19 B 1757/00). (Pressemitteilung ADFC- Bundesverband) |