Charakterliche Mängel
Kraftfahrzeugführer oder Kraftfahrzeughalter offenbaren charakterliche Mängel, wenn sie Jagd auf Fußgänger machen oder mit ihrem Fahrzeug innerhalb eines Zeitraumes von nur zehn Monaten 60 Parkverstöße begehen oder es zulassen, dass solche Verstöße mit ihrem Fahrzeug begangen werden. Ihnen darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil sie nicht die notwendige charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzen. Mit dieser Begründung lehnte es das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Entscheidungen ab, den betroffenen Kraftfahrzeugführern Rechtsschutz zu gewähren. In dem einen Fall (Urteil vom 15. Januar 2004 - VG 11 A 1198.03) war der Kläger bereits mehrfach verkehrsrechtlich auffällig geworden und wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er mit seinem Fahrzeug auf andere Personen zugefahren war. Erneut auffällig wurde er dann, als zwei Fußgänger an einer Ampel bei für sie grünem Ampellicht die Straße überquerten. Der Kläger versuchte zunächst, die Fußgänger mit seinem Kraftfahrzeug aus dem Weg zu scheuchen. Er stellte seinen Pkw dann ab und folgte den beiden Fußgängern in ein Geschäft. Dort versetzte er dem einen Fußgänger einen Faustschlag auf den Hinterkopf. Dem anderen brach er durch Schläge in das Gesicht die Nase. Während er auf sie einschlug, schrie er „Ihr hattet rot, Ihr hattet rot!“. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, die dem Kläger aufgegeben hatte, an einem straßenverkehrsrechtlichen Aufbauseminar teilzunehmen. Der Richter wies zugleich darauf hin, dass dem Kläger zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, da er zum Führen von Kraftfahrzeugen absolut ungeeignet sei. Der Kläger stelle ein – abschreckendes – „Musterbeispiel“ eines Kraftfahrzeugführers dar, der rücksichtslos und aggressiv mit anderen Verkehrsteilnehmern umgehe und offenbar beim Führen eines Kraftfahrzeuges animalische (Jagd-) Instinkte, ungezügelte Egoismen und Aggressionen auslebe. Dichte und Hektik des heutigen Straßenverkehrs stellten erhebliche Anforderungen an Kraftfahrzeugführer. Von diesen Anforderungen sei der Kläger so weit entfernt, dass erst nach einer langfristigen Therapie eine Prüfung sinnvoll sein werde, ob er in Zukunft als charakterlich geeignet angesehen werden könne. Auch in dem anderen Fall (Beschluss vom 16. Januar 2004 - VG 11 A 1249.03 -) gab das Verwaltungsgericht der Straßenverkehrsbehörde Recht. Das Landeseinwohneramt Berlin hatte der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen, weil sie im Verkehrszentralregister mit drei Verkehrsverstößen eingetragen war und dann in einem Zeitraum von zehn Monaten mehr als 60 Parkverstöße mit ihrem Fahrzeug begangen worden waren. Die Richter verwiesen auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die zu fordernde charakterliche Eignung eines Kraftfahrzeugführer fehle, wenn er selbst erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoße oder wenn er nichts dagegen unternehme, dass Personen, denen er sein Fahrzeug überlassen habe, mit dem Fahrzeug laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Antragstellerin sämtliche Parkverstöße selbst begangen habe. Die Parkverstöße müssten als besonders schwerwiegend angesehen werden, weil das Kraftfahrzeug der Antragstellerin häufig auf Behindertenparkplätzen geparkt und dieses Parkverhalten trotz mehrfacher Belehrung durch verschiedene Polizeibeamte unbeeindruckt fortgesetzt worden sei. Urteil der 11. Kammer vom 15. Januar 2004 - VG 11 A 1198.03 - Beschluss der 11. Kammer vom 16. Januar 2004 - VG 11 A 1249.03 leicht gekürzte Pressemitteilung des VG Berlin Nr.6/2004 |
16. Mai 2004 ADFC Frankfurt am Main e. V. |