Radfahren im geschlossenen Verband
Nach §27 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Ein solcher Verband von Radfahrern braucht den Radweg nicht zu benutzen; geschlossene Verbände sind auf Radwegen nicht zulässig. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist, z. B. durch einheitliche Führung und geschlossene Bewegung. Bei einem Verband von Radfahrern reicht die Kennzeichnung durch an der Spitze und am Schluss fahrende, durch Signalwesten oder auffällige Trikots gekennzeichnete Kontrollfahrer. Im Verband dürfen Radfahrer stets zu zweit nebeneinander fahren (Ausnahme zu §2 Abs. 4 StVO). Ein Radfahrerverband braucht auch wenn nachfolgende Kraftfahrzeuge zeitweilig aufgehalten werden keine Einerreihe zu bilden. Geschlossene Verbände müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freilassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen (§27 Abs. 2, StVO). Deshalb kann man von einem sehr großen Verband (ca. 100 Radfahrer) verlangen, dass er sich in zwei Teile aufteilt, die wieder jeweils am Anfang und am Ende von einem Kontrollfahrer begleitet werden. Überholende Autofahrer haben so die Möglichkeit, zwischen den beiden Teilverbänden einzuscheren, um in Etappen zu überholen. Die Vorschriften über geschlossene Verbände sind leider vielen Autofahrern nicht bekannt. Das muss der verantwortliche Tourenleiter besonders an Kreuzungen bedenken. Wenn die Spitze des Verbandes bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, dürfen nämlich die folgenden Radfahrer auch bei Umschalten der Ampel auf Rot noch weiterfahren. Man muss sich den geschlossenen Verband wie einen LKW vorstellen. Wenn das Führerhaus die grüne Ampel passiert hat, zieht der hintere Teil nach. Deshalb sollte der Tourenleiter darauf achten, möglichst die volle Grünphase auszunutzen und nicht noch kurz vor dem Umschalten auf Rot in die Kreuzung einzufahren. Trotz dieses Vorrechts ist es nicht erlaubt, die Fahrbahn für den Querverkehr zu sperren. Tourenleiter sollten die herankommenden Autofahrer beobachten. Sie dürfen sie auch vor dem geschlossenen Verband warnen; zur Verkehrsregelung sind sie nicht befugt.
Roland Huhn, Rechtsanwalt, ADFC-Rechtsreferent
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15. Januar 2003 ADFC Frankfurt am Main e. V. |