Erfolgreicher Widerspruch gegen Radwege-Benutzungspflicht
Schon seit längerer Zeit ärgerte mich eine an der Griesheimer Stroofstraße per Zeichen 241 angeordnete Radwege-Benutzungspflicht. Der „Radweg“ führte, wie auf dem Foto deutlich zu erkennen ist, mitten durch die Bushaltestelle „Chemisches Werk“ der Linie 54 und entsprach von der Breite nicht den Anforderungen der StVO sowie der dazugehoerigen Verwaltungsvorschrift. Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) hatte zwar wohl im Rahmen der Aktualisierung von Verkehrszeichen das Schild mit der alten Symbolik gegen eines mit neuer Symbolik austauschen lassen, dabei aber anscheinend nicht die Sinnhaltigkeit der Anordnung an dieser Stelle überprüft. Nachdem ich schon einige Male im Kontakt mit dem Ortbeirat und der StVB auf den Missstand hingewiesen hatte, aber dieser nicht behoben wurde, legte ich Mitte Juni formal Widerspruch gegen die Benutzungspflicht ein und forderte deren ersatzlose Aufhebung. Anfang August hatte ich dann eine Vorab-Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin auf meinem Anrufbeantworter, dass der Widerspruch begründet sei und das Schild entfernt würde. Dies war kurz darauf geschehen. Es lohnt sich also, gegen fahrradunfreundliche Verkehrsanordnungen des Ordnungsamtes vorzugehen, statt sich mit ihnen abzufinden. Und sollte die Behörde in einem Gespräch vorgetragenen Argumenten gegenüber nicht einsichtig sein, kann auch ein formaler Widerspruch weiterhelfen, sofern er gut dokumentiert und begründet ist. Eva Kröcher |
16. September 2002 ADFC Frankfurt am Main e. V. |