„Radfahrer absteigen“ hat keine rechtliche Bedeutung
Wer kennt es nicht, das Zusatzschild 1012-32 der StVO, das uns immer wieder gern die Hasskappe aufsetzen lässt: „Radfahrer absteigen“. Dazu habe ich neulich den Hinweis auf ein Urteil des OLG Celle (VRS 30,232) gefunden, nach dem dieses Schild praktisch ohne Bedeutung ist. Unklarheiten des Schildes dürfen nicht zu Lasten von Verkehrsteilnehmern gehen, was häufig dann der Fall ist, wenn das Schild im Bereich von Baustellen in Kombination mit anderen Vorschriftszeichen (Gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z. 240) aufgestellt wird. Lediglich kann der Baulastträger sich vor Haftungsansprüchen von Radlern schützen, falls diese durch Begleiterscheinungen der Bautätigkeit zu Schaden gekommen sind. Das Zeichen ist aus meiner Sicht also lediglich als Empfehlung zu betrachten, aber – auch dem Urteil zufolge – keinesfalls ein Gebot. Besonders deutlich wird dies auch dadurch, dass das Zeichen in den rechtlichen Kommentaren zur StVO nicht erläutert wird und auch im Verwarnungsgeldkatalog für Radfahrer nicht auftaucht – ein „Zuwiderhandeln“ bleibt ohne Sanktion. Fazit: Nicht mehr drüber ärgern, sondern schlicht ignorieren. Eva Kroecher |
15. Juli 2002 ADFC Frankfurt am Main e. V. |