Ausgabe 6/1999 Nov. / Dez. |
Urteile zur Radwegebenutzung
Nach einer Entscheidung des Karlsruher Verwaltungsgerichts ist ein Liegerad ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung und gehört auf den Radweg. Ein Liegeradfahrer hatte sich mit dem Hinweis auf sein "Recht auf rasches Vorankommen" geweigert, den Radweg zu benutzen. Das Liegerad war daraufhin beschlagnahmt worden. Das erklärte der Richter jetzt für rechtens, weil eine "Störung der öffentlichen Sicherheit" zu befürchten gewesen sei. (Aktenzeichen 12 K 3959/98) Auch Rennradler müssen nach einem Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 5 O 310/98) vorhandene Radwege benutzen. Das Gericht entschied gegen die Schadensersatzklage eines Radfahrers, der durch ein Schlagloch auf der Straße gestürzt war. Den Radfahrer träfe eine erhebliche Mitschuld, denn auch als Rennradfahrer hätte er die Radwege benutzen müssen. Der Einwand des Klägers, wegen seiner weit "höheren Geschwindigkeit für normale Radler eine Gefahr" zu sein, wiesen die Richter als "befremdlich" zurück. (aus Rad im Pott, Herbst 1999) |
frankfurt aktuell 6/1999 (1999615) © Copyright 1999 by ADFC
Frankfurt am Main e.V.
|