Ausgabe 5/1999 Sep. / Okt. |
"Alleinunfälle" von Radfahrern — wer ist schuld?
Für faires und richtiges Verhalten im Straßenverkehr - Recht verständlich Immer wieder ist von einer hohen Dunkelziffer bei den sogenannten "Alleinunfällen" von Radfahrern zu hören. Viele dieser Unfälle werden gar nicht erst gemeldet, weil die Radfahrer glauben, sie allein wären schuld. Dabei sind solche Unfälle häufig auf die mangelhafte Ausführung von Radwegen zurückzuführen. Das heißt, dass die zuständige Behörde mindestens eine Mitschuld, wenn nicht sogar die alleinige Schuld an dem Unfall oder Schaden trifft. Sei es bei Kollisionen mit Verkehrsschildern, die mitten auf dem Radweg stehen, Stürzen aufgrund zu schmaler Radwege, zerstochener Reifen wegen nicht beseitigter Glasscherben oder kaputter Felgen bei nicht abgesenkten Bordsteinkanten. Hat eine Behörde hier ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, so können Sie die entstandenen Kosten bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde geltend machen. Ist es dabei zu Personen- oder größeren Sachschäden gekommen, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Rechtschutzversicherung im Mitgliedsbeitrag enthalten ADFC-Mitglieder haben eine im Mitgliedsbeitrag enthaltene Rechtsschutzversicherung. Sie stellen einen formlosen Antrag an die ADFC-Bundesgeschäftsstelle. Die leitet ihn an die Rechtsschutzversicherung weiter. Die gibt dann ihr OK, wenn eine reale Chance besteht. Wird die Klage dann doch abgewiesen, tragen Sie von den Anwalts- und Gerichtskosten lediglich eine Selbstbeteiligung von derzeit 100 DM. Die für die Unterhaltung einer Straße oder eines Radweges verantwortliche Behörde trifft die Amtspflicht, die Straße bzw. den Weg so anzulegen und zu unterhalten, dass bei zweckentsprechender Nutzung kein Schaden aus der Nutzung entsteht. Die Verkehrssicherungspflicht besteht also einerseits keineswegs nur auf gekennzeichneten Radwegen, andererseits auf allen Verkehrsflächen nur zugunsten der jeweilig zweckentsprechenden Nutzung. Die Verkehrssicherungspflicht besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die üblicherweise und erlaubtermaßen die Verkehrseinrichtung benutzen und durch den Zustand (Bordsteinkanten, Glätte, Sand, Absackungen, Überwucherungen, Baugruben, aber auch fehlende Markierung u.a.) gefährdet werden können. Bordsteinkanten von mehr als 2 cm nicht tolerierbar Das LG Mönchengladbach hatte über ein Schadensersatzbegehren eines Radfahrers zu befinden, der sich seine Hinterradfelge an einem vier Zentimeter hohen Bordstein beschädigt hatte. Das Gericht befand: Kanten von mehr als zwei Zentimeter sind nicht mehr tolerierbar. Allerdings lastete es dem Radfahrer ein Mitverschulden an, weil der am hellichten Tag die Gefahr hätte erkennen und deswegen langsamer fahren müssen. Letzteres ist kaum haltbar, hat der Radfahrer doch in erster Linie das Verkehrsgeschehen um sich herum und die Beschilderung zu beachten und darüber kaum Zeit und Möglichkeit, ständig den Radweg auf zusätzliche zwei Zentimeter Höhenunterschied abzusuchen. Immerhin aber darf man den Umkehrschluss ziehen: wäre der Schaden nachts oder bei schlechter Sicht eingetreten, hätte die Stadt in voller Höhe gehaftet. Eine Absackung inmitten einer Fahrbahn mit einer Tiefe von 12-13 cm und einem Durchmesser von 30 bis 35 cm stellt eine Gefahrenquelle dar, die der Verkehrssicherungspflichtige beseitigen muss (LG Aachen). Gleiches gilt für nur mit Sand gefüllte Löcher solchen Ausmaßes im Radweg. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht zur Straße gehörende Sachen: Soweit aus Bäumen und Sträuchern Gefahren für die Strassenbenutzer entstehen können, sind diese zu beschneiden oder bei besonderer Gefahr zu entfernen. Die Verkehrssicherungspflicht ist auch verletzt, wenn eine Bepflanzung nach Höhe und Dichte die nötige Sicht verwehrt. Allerdings muss sich der Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall äusserst langsam vorantasten, sonst trägt er ganz überwiegend selbst Schuld an einem entsprechenden Unfall. Gleiches trifft auch zu, wenn die Sicht durch parkende Fahrzeuge versperrt ist (z.B. an Kreuzungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten). Parken die betreffenden Fahrzeuge dort legal, so trifft die anordnende Behörde mindestens eine Teilschuld. Kollision mit Mülltonnen Bei einer Kollision eines Radfahrers mit Mülltonnen, die auf dem Radweg stehen, haftet derjenige, der die Tonnen da abgestellt hat. Der Radfahrer haftet mit einem Drittel mit, wenn er mit der Mülltonne trotz Erkennbarkeit kollidiert. Der Verkehrssicherungspflichtige haftet auch, wenn die Absperrung von Baugruben auf Radwegen fehlt oder ungenügend ist. Der Baulastträger hat die Pflicht, Markierungen wie auch Zeichen und andere Verkehrseinrichtungen so zu gestalten, dass sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar sind. Sie dürfen weder undeutlich noch gar irreführend sein und keinesfalls neue Gefahren schaffen. Fahrbahnen müssen mit griffigen Mischungen belegt sein, statt mit rutschgefährlichen. Allein eine Warnung vor glatten Fahrbahnen reicht nicht, vor Gefahren muss geschützt werden. Der Seitenstreifen neben einem Radweg muss so beschaffen sein, dass ein Radfahrer nicht stürzt, der kurzfristig auf ihn ausweicht; Unebenheiten von 10 cm sind daher auch in diesem Bereich der Straße nicht hinzunehmen. Das Überqueren einer Straße ist oft nur mit einem Zwischenhalt auf einem Fahrbahnteiler (Mittelinsel) möglich. Solche Fahrbahnteiler sind oft schmaler, als ein Fahrrad lang ist. Wird der wartende Radfahrer auf einem solchen Fahrbahnteiler vom Kraftverkehr gestreift und umgefahren oder ihm auch nur das Rücklicht abgefahren, ist die Unfallursache in der mangelhaften Ausgestaltung der Insel zu sehen. Auch durch die Freigabe von land- und forstwirtschaftlichen Wegen wird eine Verkehrssicherungspflicht begründet. Jedoch wird durch das Schild "landwirtschaftlicher/forstwirtschaftlicher Verkehr frei" vor typischen Gefahren (z.B. Steine, Rillen etc.) gewarnt. Unfälle dürften daher nur selten auf ein Hauptverschulden der Behörde zurückzuführen sein. Auch sei darauf hingewiesen, dass laut Bundeswaldgesetz Radfahren im Wald auf eigene Gefahr geschieht.
Radfahren im Wald auf
Ein weites Feld ist auch die Streupflicht. Dem Grundsatz nach sind sämtliche Radwege von Schnee zu räumen und besonders gefährliche Stellen bei Glatteis zu streuen. Die Räum- und Streupflicht hat räumliche und zeitliche Grenzen: Wege mit starkem Schüler- oder Berufsverkehr gehen z.B. wenig genutzten Wegen vor. Die Pflicht zum Streuen besteht auch gegenüber Radfahrern. Nach der Rechtsprechung ist insbesondere an solchen Stellen zu streuen, an denen der Radfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst seine Fahrtrichtung ändern muss. Ob außerhalb geschlossener Ortschaften, an weniger verkehrswichtigen und weniger gefährlichen Stellen und nachts gestreut werden muss, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Die Verkehrssicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwaltung das konkrete Problem bekannt ist oder nicht. Bei der Einrichtung der Verkehrsanlagen hat sie alle potentiellen Probleme zu bedenken, und neu entstehende müssen ihr im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung auffallen. Die Haftung wird also nicht davon berührt, ob zuvor ein Hinweis eines Bürgers eingegangen ist. Gleichwohl ist die Haftung wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht eine Haftung aus Verschulden — hat man das Problem schon früher mitgeteilt, ist der verklagten Verwaltung vor Gericht jede Ausrede dahin abgeschnitten, man habe die Gefahr weder gekannt noch kennen müssen. Und damit schließt sich der Kreis zu unserer obigen Aufforderung, bei einem Schaden aufgrund mangelhafter Verkehrssicherung diesen der Stadt oder Gemeinde in Rechnung zu stellen: Je mehr solcher Schäden der Stadt tatsächlich in Rechnung gestellt werden, um so stärker wird der Druck auf die Behörden, die Verkehrssicherungspflicht auch auf Radwegen ernst zu nehmen. Nutzen Sie Ihre ADFC-Rechtsschutzversicherung im Schadensfall! Volker Schober in "Pett man sülm" des ADFC Schleswig-Holstein. |
frankfurt aktuell 5/1999 (1999513) © Copyright 1999 by ADFC
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