Fahrradstraße: Nur Tempo 30 erlaubt Auf Fahrradstraßen darf höchstens Tempo 30 gefahren werden. Mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in einem Beschluss ein Urteil des Freiburger Amtsgerichtes aufgehoben. Dessen Richter hatten vor zwei Jahren einen 36-jährigen Autofahrer von dem Vorwurf freigesprochen, mit 43 Stundenkilometern in einer Fahrradstraße zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Ein im Juni 2004 verhängtes Bußgeld von 15 Euro war dem Mann erlassen worden. Das Oberlandesgericht stellte in einer Grundsatzentscheidung fest, dass auf den mit einem Fahrrad in blauem Kreis gekennzeichneten Fahrradstraßen ein Tempolimit von 30 Stundenkilometern gilt. Solche Straßen dürfen nur von Fahrradfahrern und von langsam fahrenden Anliegern befahren werden. Dem Charakter der Fahrradstraße werde „als Sonderweg nur eine allgemein gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht“, hieß es in der Begründung aus Karlsruhe. (Az.: 2 Ss 24/05). (dpa) Eva Kröcher |