Schieben oder fahren? Wie verhalten sich Radfahrer am Zebrastreifen richtig, fragt das Mitgliedermagazin „Radwelt“ des ADFC in seiner aktuellen Ausgabe. Grundsätzlich gelten für Radfahrer an Zebrastreifen dieselben Regeln wie für andere Fahrzeugführer: Sie müssen Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Überqueren der Fahrbahn oder des Radwegs ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf halten. Überholen dürfen sie laut § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht. Was ist, wenn ein Radfahrer selbst die Fahrbahn überqueren will? Laut StVO sind nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Fußgänger sind aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87). Auf dem Fahrrad ist man auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91). Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb aber nicht immer absteigen. Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen und schieben, schreibt zum Beispiel der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler in dem Artikel „Radfahrer in der StVO“ (Straßenverkehrsrecht 2005, S. 95). Kommt es beim Fahren auf dem Zebrastreifen zum Zusammenstoß, weil der Radfahrer vielleicht ein herannahendes Kraftfahrzeug übersehen hat, dann verliert er trotzdem nicht alle Ersatzansprüche. Die Amtsgerichte Köln (266 C 135/83) und Brakel (7 C 676/95) haben in solchen Fällen dem Radfahrer immerhin noch den halben Schadensersatz zugesprochen, berichtet der ADFC. Pressemitteilung ADFC Bundesverband |