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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

Artikel dieser Ausgabe

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt

Artikel dieser Ausgabe

Traurig, aber wahr:

  • Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und aufmerksam sein. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Itzehoe die Klage einer Radfahrerin auf 1.800 DM Schadenersatz und Schmerzensgeld zurück. Sie war mit Licht im Dunkeln gegen einen rot-weißen Pfosten auf dem Radweg gefahren und hatte sich schwer verletzt (LG Itzehoe, Az. 3 O 612/00).
  • Ein Fahrradfahrer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Stadt oder gegen die Gemeinde, wenn er mit einem Sperrpfosten kollidiert. In dem verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin mit einem Sperrpfosten aus Metall zusammengestoßen. Die Kommune hat den Pfosten installiert, um den Kraftfahrzeugverkehr von einer Promenade fernzuhalten. Der Pfosten stelle kein Verkehrshindernis dar, sondern eine rechtlich zulässige Verkehrseinrichtung. Vielmehr habe die Radfahrerin ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Denn ein Fahrradfahrer dürfe nicht blind darauf vertrauen, dass sich ihm nichts in den Wege stelle. Dies gelte erst recht hinsichtlich zulässiger Verkehrseinrichtungen (OLG Rostock, Az. 1 U 144/2001).
  • Mülltonnen müssen verkehrssicher abgestellt werden. Sie dürfen keine Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer bilden. Daher haftet die zuständige Gemeinde, wenn unachtsam hinterlassene Tonnen zu einer Verletzung von Verkehrsteilnehmern führen (OLG Hamm, Az. 9 U 218/95).
  • Ein Blumenkübel, der innerorts auf einer Straße aufgestellt wird, ist so kenntlich zu machen, dass er von einem Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig erkannt werden kann (OLG Celle, Az. 9 U 129/89).

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#hindernisse

13.01.2005 I ADFC Frankfurt am Main e. V. |