Antrag auf Satzungsänderung an die
Mitgliederversammlung am 01.03.01
Betrifft: Frauenquote
Die Unterzeichnenden beantragen folgende Satzungsänderung: §7.2. und
§8.7b. der jetzt gültigen Satzung sollen gestrichen und durch die neuen
Formulierungen wie folgt ersetzt werden:
Satzung des ADFC Frankfurt am Main e.V., Auszug, Stand: 10.6.1999 - z.Z.
gültig!
§7 Organe des Vereins
2. Alle Gremien werden mit einer Frauenquote von mindestens 30% besetzt.
Langfristiges Ziel muss es sein, alle Gremien so mit Frauen und Männern zu
besetzen, wie sie in den Mitgliederzahlen repräsentiert sind.
§8 Die Mitgliederversammlung
7b. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl in drei Wahlgängen
gewählt. Im ersten Wahlgang wird der/die Schatzmeister/in gewählt. Im
zweiten Wahlgang wird über die kandidierenden Frauen abgestimmt, im dritten
über die Männer. Anschließend werden die Plätze im Vorstand nach der
Priorität Frauenquote vor Stimmenzahl vergeben.
Gemäß der Frauenquote können dem Vorstand höchstens doppelt so viele
Männer wie Frauen angehören.
Erhalten mehr Männer die erforderlichen Stimmen, ist die dem Frauenanteil
entsprechende Zahl von Männern mit den meisten Stimmen in den Vorstand
gewählt. Erhalten mehr als neun Personen über die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen, davon mindestens drei Frauen, werden drei Plätze im
Vorstand mit den drei Frauen besetzt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Die übrigen Plätze werden nach der Zahl der erhaltenen Stimmen mit Männern
oder Frauen besetzt.
Erreicht im zweiten Wahlgang keine Frau genügend Stimmen, wird der
Wahlgang wiederholt. Kann sich auch dann keine Frau durchsetzen oder steht von
vornherein keine Frau für eine Kandidatur zur Verfügung, wird ein
Mindestvorstand aus zwei Männern zusätzlich zum/zur Schatzmeister/in
gewählt. Dieser beruft innerhalb von drei Monaten eine neue
Mitgliederversammlung ein, auf der Nachwahlen zum Vorstand stattfinden. In der
Zwischenzeit hat sich der Mindestvorstand um Kandidatinnen für die
Vorstandswahl zu bemühen.
Neuentwurf:
Änderungen in §7. 2. und §8. 7b.
§7 Organe des Vereins
2. Alle Gremien sollen zu 50% mit Frauen besetzt werden.
§8 Die Mitgliederversammlung
7b. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt. Im ersten
Wahlgang wird der/ die Schatzmeister/in gewählt. Im zweiten Wahlgang wird der
restliche Vorstand gewählt. Erhalten mehr als acht Personen über die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen, werden die ersten vier Plätze bevorzugt
mit Frauen besetzt. Die übrigen Plätze werden nach der Zahl der erhaltenen
Stimmen mit Männern oder Frauen besetzt.
Begründung:
Die bisherigen Vorschriften können bewirken, dass, wenn zu wenig Frauen
bereit zur Kandidatur sind, mitarbeitswillige Personen (Männer) von der
Vorstandsarbeit ausgeschlossen werden, obwohl sie geeignet sind und ihre
Mitarbeit allseits erwünscht wäre. Im ungünstigsten Fall wird die
Handlungsfähigkeit des gesamten Vereins gefährdet. Nach der neuen Regelung
können alle gewählten Personen mitarbeiten, bis zu einer weiterhin für
sinnvoll erachteten zahlenmäßigen Obergrenze von 9 Vorstandsmitgliedern incl.
der Kassenwartin/des Kassenwarts.
Eine angemessene Beteiligung der Frauen wird als Ziel formuliert
(Soll-Bestimmung in §7.2.).
Wenn mehr als acht Personen für den Vorstand (ohne KassenwartIn) kandidieren
und gewählt werden, werden die Frauen bei der Sitzvergabe bevorzugt, auch wenn
Männer mehr Stimmen bekommen haben (Muss-Bestimmung in §8.7b.). Somit ist die
ursprüngliche Intention der z.Z. gültigen Satzung, Frauen zur Mitarbeit in
Entscheidungsgremien des ADFCs zu ermuntern und darüber hinaus aktiv zu
fördern, weiterhin Bestandteil der Satzung, ohne dass wir uns durch
Satzungsbestimmungen in ungünstigen Fällen - zu wenig aktive Frauen - selbst
blockieren.
Christina Romeis, Gisela Schill,
Anne Wehr, Jean Coquelin
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