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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Frankfurt am Main

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Von: Bertram Giebeler am 26. April 2017

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Bockenheimer Landstraße: Benutzungspflicht aufgehoben! Radfahrer haben die Wahl

Titelbild FFA 2/2017 Das Ende der blauen Schilder an der Bockenheimer Landstraße: Verkehrsdezernent Klaus Oesterling (li) nimmt das blaue Schild ab. Bei ihm Joachim Hochstein, Leiter des Radfahrbüros.
Foto: Torsten Willner

Mittwoch, 26. April 10 Uhr morgens: Verkehrsdezernent Klaus Oesterling entfernt das letzte blaue Schild, das die Benutzungspflichtigkeit des Radwegs an der Bockenheimer Landstraße anzeigt. Ab jetzt haben Radfahrer endlich die Wahl, ob sie wie bisher auf dem Radweg fahren wollen oder auf der Fahrbahn. Zeitnah wird dies zusätzlich durch Piktogramme an allen Straßeneinmündungen für alle – Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger – sichtbar gemacht werden.

Die Bockenheimer Landstraße war schon lange ein Nadelöhr: der Radweg ist so schmal, dass ein Überholen nicht möglich ist. Deshalb wichen manche auf den Bürgersteig aus und bedrängten dort die Fußgänger, was auch nicht Sinn der Sache ist. Künftig können schnellere Radfahrer die Fahrbahn benutzen, um zügig voranzukommen. Ausnahmen sind nur die Endabschnitte vor Opernplatz und Warte - wegen der Ampelräumzeiten und der separaten Radsignalisierung wird auf den letzten Metern der Radweg wieder obligatorisch.

Zustande kam diese begrüßenswerte Maßnahme auf Initiative des zuständigen Ortsbeirats 2, der wiederum eine Diskussion mit dem ADFC vorausging. Längerfristig soll die Bockenheimer Landstraße baulich komplett neu gestaltet werden, mit mehr Raum für den Radverkehr. Ein solche Maßnahme wird aber Jahre brauchen. Daher ist die jetzige Situation ein Provisorium für mittlere Frist.

Titelbild FFA 2/2017 Radfahrer haben künftig die Wahl: dass sie auf der Fahrbahn fahren dürfen, wird durch ein großes Piktogramm angezeigt. Dass es auch weiterhin den Radweg für sie gibt, durch ein kleineres
Foto: Torsten Willner

Noch in diesem Jahr werden weitere Radwege aus der Benutzungspflicht genommen werden. Zunächst solche an Straßen mit Tempo 30, dann auch andere, bei denen keine Gefahrenlage erkennbar ist, die eine Benutzungspflicht rechtfertigen würde.